Betrieblicher Datenschutzbeauftragter: Das sollten Unternehmen wissen

Mit der zunehmenden Digitalisierung des Alltags und insbesondere der Ausweitung der automatischen Datenverarbeitung steigt auch die Gefahr, dass es zu einem Missbrauch der Daten durch Unbefugte kommt. Auch deshalb wird das Thema IT-Sicherheit für Unternehmen immer wichtiger. Der Gesetzgeber trägt dem durch eine neue Datenschutz-Regelung Rechnung, die am 25. Mai 2018 in Kraft tritt.

Mangelnder Datenschutz kann teuer werden

Viele Firmen haben sich bislang nicht oder nicht ausreichend mit den notwendigen Maßnahmen rund um die Datensicherheit beschäftigt und auch keinen betrieblichen Datenschutzbeauftragten benannt, obwohl sie auch vor der Neuregelung dazu verpflichtet gewesen wären. Spätestens jetzt wird das aber riskant, denn dies kann nach dem Inkrafttreten der Neuregelung deutlich höhere Strafen nach sich ziehen.

Da von nun auch Personen, deren Daten aufgrund einer mangelnden Absicherung missbräuchlich verwendet wurden, die betreffende Firma verklagen können, ist es auch im ureigensten Interesse jedes Unternehmens, einen Datenschutzbeauftragten zu beschäftigen. Grundsätzlich sind zukünftig alle Firmen dazu verpflichtet, die über mindestens zehn Mitarbeiter verfügen, die personenbezogene Daten verarbeiten, also beispielsweise den E-Mail-Verkehr mit Kunden erledigen.

Immer dann, wenn in einem Betrieb besonders sensible Daten gespeichert werden, wie dies etwa bei Daten zur Gesundheit oder zur sexuellen Orientierung der Fall ist, oder wenn das Firmengelände per Videokamera überwacht wird, ist auch bei einer geringeren Mitarbeiterzahl das Benennen eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten erforderlich.

Aufgaben des Datenschutzbeauftragten

Als Datenschutzbeauftragte eignen sich alle Mitarbeiter, die über die notwendige fachliche Eignung verfügen, also über umfangreiche Kenntnisse im Bereich EDV und Datenschutzrecht verfügen, und sich als zuverlässig erwiesen haben. Der Datenschutzbeauftragte eines Unternehmens ist dafür zuständig, alle betrieblichen Maßnahmen zur Datenverarbeitung und Datensicherung zu koordinieren und zu überwachen. Dabei sollte auf größtmögliche Transparenz geachtet werden. Auch die Schulung der übrigen Mitarbeiter und die Kontrolle, ob die Datenschutzrichtlinien von den jeweiligen Mitarbeitern auch ordnungsgemäß umgesetzt werden, fallen in den Aufgabenbereich eines Datenschutzbeauftragten. Außerdem vertritt er das Unternehmen in allen Fragen, die den Datenschutz betreffen. So ist er beispielsweise auch dafür zuständig, Betroffene über eine Datenerhebung zu informieren und ihnen bei möglichen Fragen Auskunft über die Verwendung der Daten zu erteilen.

Damit die Kenntnisse des betrieblichen Datenschutzbeauftragten stets auf dem neuesten Stand bleiben, sind die Unternehmen dazu verpflichtet, entsprechend Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu finanzieren. Da es außerdem wichtig ist, dass sich ein Datenschutzbeauftragter eine gewisse Unabhängigkeit von der Geschäftsleitung bewahren kann, ist er zudem während seiner Amtszeit sowie ein Jahr darüber hinaus nicht ordentlich kündbar.

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