Digitale Nachlassverwalter: Lebendiges Gedenken an verstorbene Facebook-Nutzer

Facebook-Accounts wurden bislang zu nicht mehr änderbaren Gedenkseiten, sobald die Facebook-Administration vom Tod des Angemeldeten erfuhr. Nun hat das soziale Netzwerk diesbezüglich eine Neuerung eingeführt: Wer für seinen Account einen Nachlasspfleger festlegt, bleibt künftig mehr als nur im (digitalen) Gedächtnis. Per Vollmacht kann die berechtigte Person das Facebookkonto weiterhin aktuell halten.

Was passiert mit dem FB-Account Verstorbener?

Wenn FB-Nutzer sterben, nimmt häufig niemand im sozialen Netzwerk Notiz davon. Die Seiten geraten nach und nach in Vergessenheit. Freundschaftsanfragen bleiben unbeantwortet, es erscheinen keine neuen Statusmeldungen mehr. Hinterbliebene konnten bis dato laut Regelungen des Social Network der Facebook-Administration den Todestag mitteilen, woraufhin der Account in den Gedenkzustand umgewandelt wurde. Angehörige des Verstorbenen können eine solche Seite nicht aktualisieren. Für diejenigen, die sich an den Verstorbenen erinnern möchten, bleiben jedoch die vorhandenen Fotos, Videos und die einstigen Statusmeldungen sichtbar. Chroniken von Accounts im Gedenkmodus sind nicht öffentlich, so dass sie nicht anderen Usern als bekannte Person oder Geburtstagserinnerung vorgeschlagen werden. Alternativ ist eine Löschung des Kontos möglich.

Informativ und weiterhin lebendig: Die neue Faceboook-Nachlasspflege

Nun ändert sich der Umgang mit solchen Accounts. Jeder FB-User kann zu Lebzeiten via Vollmacht einen anderen Menschen dazu bestimmen, im Todesfall auf seinem Konto weiterhin aktiv zu bleiben. Dieser digitale Nachlassverwalter kann Freundschaftsanfragen annehmen, Bilder, Texte und Trauersprüche posten oder Veranstaltungen erstellen. So lässt sich zum Beispiel Bekannten und Freunden mitteilen, wann und wo Beerdigung und Trauerfeier stattfinden. Auf diese Weise verändert sich das bislang unveränderliche Andenken im Social Network und der ehemalige User bleibt über einen lebenden Stellvertreter weiterhin im Gedächtnis. Was dem Nachlassverwalter jedoch verwehrt bleibt, ist eine Einsichtnahme in persönliche Nachrichten des verstorbenen Facebook-Teilnehmers.

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