Zum ersten Mal wurde jetzt der Betreiber einer gewerblich genutzten Facebook-Seite wegen Verletzung des Urheberrechts abgemahnt, weil auf seiner Pinnwand ein automatisch erzeugtes Miniaturbild bei der Nutzung der “Teilen”-Funktion angezeigt wurde. Für die Veröffentlichung des gerade einmal daumengroßen Fotos wird von der klagenden Partei ein nicht unerheblicher Schadenersatz gefordert.
Die automatisch generierte Vorschau von Bildern und Text-Schnipseln, die Facebook seinen Nutzern beim “Teilen” anbietet, ist nach deutscher Rechtsprechung als problematisch zu bezeichnen und Konflikte mit dem Urheberrecht sind dabei schon fast vorprogrammiert. So war die nun erfolgte Abmahnung wegen der Veröffentlichung eines automatisch erzeugten Miniaturbildes lediglich eine Frage der Zeit.
Die Urheberrechtsinhaberin – angeblich eine Fotografin – fordert nun die sofortige Entfernung des Miniaturbildes und eine Unterlassungserklärung sowie einen Schadenersatz zuzüglich zu erstattender Anwaltsgebühren von insgesamt etwa 1800 Euro.
Facebook verweist in einer ersten Stellungnahme zu diesem Fall auf seine Nutzungsbedingungen, die besagen, dass die Nutzer der Plattform die Urheberrechte anderer zu respektieren haben. Demnach übernimmt Facebook keinerlei Verantwortung für die Veröffentlichung von Miniaturbildern beim “Teilen”.
Dieser Fall macht deutlich, wie leicht man als Betreiber einer Facebook-Seite in die Abmahnfalle tappen kann. Ob diese Abmahnung wegen Veröffentlichung urheberrechtsgeschützter Miniaturbilder als Auslöser einer neuen Abmahnwelle angesehen werden kann, wie einige Rechtsexperten befürchten, bleibt abzuwarten. Wer solche Abmahnungsschreiben vermeiden will, sollte darauf achten, beim “Teilen” das Häkchen bei “kein Miniaturbild” zu setzen. Wenn Sie dennoch ein Vorschaubild angezeigt haben möchten, sollten Sie dabei immer auch die Rechtslage im Hinterkopf haben.